Mich hätte lediglich interessiert, ob diese Unzulässigkeit (nur in der EU) für primäre Beleuchtungszwecke sicherheitsrelevante Ursachen hat, …
In der 61347-1 und der 61347-2-13 sind nur sicherheitsrelevante Anforderungen festgelegt. Ein Gerät, das diesen Anforderungen nicht genügt, besitzt maximal Schrottwert. Sowas installiert nur jemand, der darauf Lust hast, beim Heimkommen von der Kneipe beiläufig festzustellen, das in der Zwischenzeit seine Bude abgefackelt ist.
Geiz ist nicht immer geil.
Zitat… oder ob es vielmehr an Vorgaben wie z.B. Wirkungsgrad, Restwelligkeit, Leerlaufverbrauch etc. liegt.
Solche Vorgaben macht wiederum die Ökodesign Richtlinie 2009/125/EG bzw. deren Durchführungsverordnung 1194/2012.