So viele meinen Fußraumbeleuchtung , andere Tachofarben usw wären illegal und die Grünen machen Ärger.
Hier die richtigen Antworten und Quellenangaben.
Hier ein Briefverkehr mit der DEKRA (die müssen es wohl wissen)
Bei mir liegt der wichtigste schriftlich Teil im Auto und wenn mal wieder jemand meint es wäre verboten hat man was in der Hand.
Wichtiges ist fett aber alles sehr intressant bzw witzig :lol:
Natürlich muss man das alles relativ sehen:
Wer ne Luxeon einbaut oder überall LEDs einbaut (Säulen usw..) und die den kompletten Innenraum erhellt wird zurecht Probleme bekommen.
Aber mit paar 5mm oder SF dezent im Fußbereich darf nix passieren.
Genaues erfahrt ihr jetzt:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren
Ich habe einen Flyer eines Tuners erhalten, der sog. Unterbodenbeleuchtung (UBB) anbietet.
Da es wohl ein super Angebot ist und wir alle kurz davor stehen uns jeweils ein UBB-Set zu bestellen, steht quasi nur noch eine kleine Hürde vor uns: Der TÜV / DEKRA bzw. die Polizei.
Und jetzt zu meinen beiden Fragen
Nummer 1: Warum ist es hier in Deutschland verboten und in welchen Paragraphen (bitte mit Zitat wenn möglich) der STVo steht geschrieben, dass an meinem Fahrzeug keine UBB während der Fahrt leuchten darf?
Ich nehme mal an, dass sehr wahrscheinlich in Ihrer Mail ein Satz stehen wird, der besagt, dass die UBB eines Fahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer ablenken kann, die dadurch Unfälle verursachen könnten.
Deshalb komme ich jetzt zu meiner 2. Frage:
Wenn UBB Ursache eines Verkehrsunfalls sein kann, müsste dann nicht auch der "Christbaumschmuck" oder andere leuchtende Gegenstände in LKW's verboten werden? Oder was ist z.B. mit attraktiven Frauen, die bei schönem Wetter in Miniröcken am Straßenrand gehen oder stehen (hiermit meine ich keine Prostituierten!!!)? Wenn Frauen in knappen Kleidern sehe, drehe ich mich auch um.... Müsste das dann nicht auch verboten werden? Oder ganz anders: Wenn ich morgens um halb 7 auf dem Weg zur Arbeit bin, sehe ich mindestens 10 Leuchtreklamen, teilweise auch wieder mit leichtbekleideten Damen.... Das lenkt ja schließlich auch alles ab!!!
Deshalb nochmal meine Frage: Warum ist es verboten, dass ich während der Fahrt die Unterbodenbeleuchtung leuchten lasse???
Mit freundlichen Grüßen und der Bitte einer schnellen, wahrheitsgemäßen und ordentlichen Antwort
Sehr geehrter Herr
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Gemäss §49a ( Absatz 1 ) der StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich bereits Fachgremien
beschäftigt und diese haben sich u.a. wie folgt geäußert:
- die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
- die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann
andere Verkehrsteilnehmer irritieren.
- bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen,
sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr
als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können.
- das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und
nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend.
Begutachtungen im Rahmen von §19(2) bzw. Änderungsabnahmen nach §19(3)
StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage
trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung und/oder ähnlichen
Maßnahmen zu.
Lt. §30 StVZO dürfen Fahrzeuge nur so gebaut, umgebaut oder ausgerüstet sein,
dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer keine größere Gefährdung zu
erwarten ist.
Auch zu Ihrer 2. Frage, Christbäume und sonstige leuchtende Mittel vorne
an LKW die nicht vorgeschrieben sind (Michelinmännchen, gelbe Leuchten auf
dem Dach, gelbe Rückstrahler nach vorn usw.), sind nicht zulässig und führen
zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19(2) Nr. 2, da eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein kann.
Was die äußeren Reize anbetrifft, sind es keine Fahrzeuge und fallen dadurch
auch nicht unter die Bestimmungen der StVZO, auch wenn diese Damen
manchmal auch ein sehr schönes Fahrgestell haben können ;-)).
Das gleiche trifft für Leuchtreklamen o.ä. zu. Dabei gibt es sogar Urteile, wo einige
derartige Reklamebeleuchtungen aufgrund der Verkehrsbeeinflussung geändert
werden mussten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail unter pruefwesen@dekra.com gerne
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. Andreas Forkert
Sehr geehrter Herr Forkert,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Muss aber trotz der ausführlichen Antwort noch einmal kurz nachhaken:
Heißt das jetzt, dass ich die Unterbodenbeleuchtung noch nicht einmal am
Wagen haben darf, sprich: wenn mich mal die Polizei anhalten würde, sagen
wir mal wegen einer Routinekontrolle, und die dann sehen: "aha, der hat da
ja solche Röhren die wohl zur Unterbodenbeleuchtung gehören", erlischt dann
sofort die Betriebserlaubnis und ich muss die Dinger direkt vor Ort
abmontieren?
Nehmen wir mal an, dass das so wäre... Warum bieten Tuner dann diese Teile
an mit dem Werbetext: "damit seid ihr der Publikumsmagnet auf jedem
Tunertreff" und all so'n Schmarrn?
Nehmen wir mal an, dass das nicht so wäre... Darf ich die UBB an privaten
Parkplätzen wie z.B. im Garagenhof, bei A.T.U. oder an Tankstellen leuchten
lassen?
Und dann hätte ich noch eine Frage: Nehmen wir mal an, diese UBB hätte eine
E-Prüfnummer. Besteht dann eventuell, unter Umständen die Möglichkeit, die
UBB so anzuschließen, dass sie als Ein- und Ausstiegsbeleuchtung eingetragen
werden kann?
Ich denke, dass mit Beantwortung dieser Fragen alle Klarheiten beseitigt
werden dürften...
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr
ja Sie interpretieren es richtig. Selbst das Anbauen ist verboten.
Um Sie aber zu beruhigen diese Leuchten dürften auch vom Verkäufer
so nicht angeboten werden.
Oft gibt es daher solche Aussagen, wie "nicht zulässig im Gebiet der
StVZO" oder ähnlich.
Die StVZO schreibt im §22a unter anderem vor, dass:
"(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden,
wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen
gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das
Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom
12. August 1998 (BGBl. I S. 2142)."
Selbst wenn diese UBB nur mal Ihrer Annahme folgend ein "E"-Prüfzeichen
hätte, würde diese noch lange keine für zulässig erklärte lichttechnische
Einrichtung nach §49a StVZO darstellen und wäre damit unvorschriftsmäßig.
Vielleicht hilft Ihnen auch unsere kleine Broschüre "Lichttechnik", darin finden
Sie die Anbauvorschriften / Maße und eine gute Übersicht über den
Anbau von Lichttechnischen Einrichtungen im allgemeinen, die Sie über
folgenden Link runterladen können:
http://www.dekra.de/dekra/show…4&nodeid=434&_language=de
bzw.
http://www.dekra.de/live/medie…chttechn3f715e22778a3.pdf
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
Andreas Forkert
Sehr geehrter Herr Forkert,
vielleicht erinnern Sie sich ja noch an mich...
Hatte mal wegen der Unterbodenbeleuchtung nachgefragt.
Mache mich gerade an meinem Innenraum zu schaffen.
Fahre schon länger mit blauer Tachobeleuchtung durch die Gegend.
Gestern Abend wurde ich von den netten Kollegen der Polizei angehalten,
Routinekontrolle. Einer der beiden Kollegen hat einen kurzen Blick in das
innere meines Astra geworfen und war sich nicht sicher, ob es erlaubt ist,
mit blauer Tachobeleuchtung zu fahren. Der 2. Kollege hat sich dann meinen
Führerschein und Fahrzeugschein genommen und ist dann in den Polizeiwagen
(einem VW) gestiegen. Kurz darauf kam er lachend zurück, hat sich seinen
Kollegen gekrallt und ist zu dem Polizeiwagen gegangen, der, wie es bei VW
üblich ist, auch blaue Tachobeleuchtung hat...
Glücklicherweise haben sie wohl nicht daran gedacht, dass Opel gelbe Tachos
haben und haben mich weitergeschickt.
Deshalb meine Frage: Ist blaue Tachobeleuchtung (hier ist z.B. ein
Link:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…0554&rd=1&ssPageName=WDVW
)
oder blaue Innenbeleuchtung am Dachhimmel erlaubt?
Und wie sieht es mit Fussraumbeleuchtung, z.B. durch Neonröhren oder
Kaltlichtkathoden aus? Ein Kollege von mir, der immer mit leuchtender
Fussraumbeleuchtung unterwegs ist, wurde auch von Polizisten angehalten und
kontrolliert. Die Polizisten haben das Licht gesehen, aber nichts gesagt.
Als ich meinen Kollegen darauf angesprochen habe, hat er gesagt, dass
Fussraumbeleuchtung in sofern erlaubt oder besser gesagt geduldet wird,
solange das Licht nur den Fussraum und nicht den kompletten Innenraum
ausleuchtet. Stimmt das denn? Habe Kaltlichtkathoden schon zu Hause liegen,
die nur noch darauf warten, verbaut zu werden... Würde sie halt auch gerne
ans Abblendlicht anschließen, sodass sie halt angehen, sobald es dunkel
wird.
Ich frage deshalb, da ich mir unter anderem wegen der Farbe nicht sicher
bin. Unser Audi z.B. hat auch Fussraumbeleuchtung, die jedoch gelb ist.
Aber
da es ab Werk schon so ist, kann es ja nicht verboten sein...
Und wo wir schon mal im Fussraum sind, gibt es noch etwas, dass ich wissen
möchte: Habe mir Alupedale gekauft. Natürlich mit Teilegutachten. Aber
warum
muss ich denn Alupedale und vor allem Riffelblechfussmatten eintragen
lassen? Beide haben doch nichts mit der Fahrsicherheit oder mit
meldepflichtigen Änderungen zu tun, da sich doch nichts am Fahrzeug ändert
oder irre ich mich da?
So, damit gehen mir langsam die Fragen aus und hiermit bedanke ich mich
schon mal im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
X X
Sehr geehrter Herr
vielen Dank für die Zusendung Ihrer erneuten Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) der StVZO teilen wir Ihnen mit, dass
an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein
dürfen.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche
gilt
für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung bzw. eine Taster und
Tachobeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten
aber die §§19, 30 StVZO.
Dringt diese Beleuchtung nach außen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der
vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das
Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere
Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt,
falls der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder
behindert werden könnte.
Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall
beurteilt werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu
erwarten ist, ist eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht
erforderlich.
Gemäss dem Beispielkatalog für Beurteilung von Änderungen gem. §19(3)
StVZO (Punkt 4.20) ist die Verwendung von s.g. Pedalaufsätzen / Blenden
genehmigungspflichtig, d.h. es ist eine entsprechende Teilegenehmigung
(ABE / Teilegutachten) erforderlich.
Das mitgelieferte Prüfzeugnis kann auch von eine Änderungsabnahme
freistellen, wenn darin explizit darauf hingewiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. Andreas Forkert
LED-Standlicht
Es ist so, dass der Versicherungsschutz nur Futsch ist, wenn das "illegal verbaute Teil" etwas mit dem Unfall zu tun hat.
Wenn dir jemand am hellen Tag ins Auto fährt, kann der nicht sagen, dein Standlicht ist ne LED und nicht Original, du bist mit Schuld.
Wenn du z.B.: einen Auffahrunfall verursachst, und du hast abgefahrene Reifen, dann kann die Versicherung aussteigen, allerdings wenn dir einer draufknallt kann die Versicherung gar nichts zu deinen abgefahrenen Reifen sagen, nur die Polizei!
Also:
ES MUSS IMMER DIREKT IN VERBINDUNG MIT DEM UNFALL STEHEN, DAS DIE VERSICHERUNG AUSSTEIGEN KANN!
So von einer Versicherungsschulung in der Firma gehört.
TÜV oder Dekra Meinung dazu werd ich noch einholen damit das ebenfalls 100% bestätigt ist.
So hier die genaue Antwort:
Zitat von ""Alles anzeigenvielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen,
...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Solange sie genehmigte Teile verwenden (erkennbar am Genehmigungszeichen
auf dem Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder
Wellenlinie mit folgender Genehmigungsnummer) ist dies zulässig.
Anbaumaße und -Vorschriften müssen dabei beachtet werden.
Nach §19 Abs. 2 StVZO ist in folgenden Fällen vom Erlöschen der
Betriebserlaubnis auszugehen.
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Eine Gefährdung lässt sich bei Beleuchtungseinrichtungen immer herleiten.
(Autor:heißt aber nicht dass kein Versicherungschutzt mehr greift nähres unten)
Es gibt nach unserer Kenntnis bis jetzt noch keine zulässige Nachrüst-
lösung für Kennzeichenleuchten in LED-Technik. Es ist nicht ausreichend,
nur das Leuchtmittel (die Glühlampe) gegen ein entsprechend gesockeltes
LED-Leuchtmittel auszutauschen.
Bei zulässigen LED-Nachrüstlösungen handelt es sich i.d.R. immer um eine
geprüfte Einheit aus Leuchte und Leuchtmittel. Unter anderem aufgrund
eines anderen Abstrahlverhaltens von LED's können die geforderten
lichttechnischen Eigenschaften sonst bisher nicht sichergestellt werden.
Eine Modifikation von genehmigten Teilen (nachträgliches Einfärben usw.)
ist nicht zulässig und führt zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und
damit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Den Versicherungsschutz betreffend, verhält es sich so, dass der er nicht
zwangsläufig mit der Betriebserlaubnis erlischt, jedoch kann, wenn Ihnen
die Versicherung grobe Fahrlässigkeit nachweist - und dieses fällt den
Versicherungen in der Regel gar nicht schwer- oder ein Schaden durch die
Änderung herbeigeführt wird, die Versicherung die entstandenen Kosten bei
Ihnen geltend machen wird.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i.A. Andreas Forkert
Gruß